Nein, die Tätigkeit als Auszubildender und die Tätigkeit als Rettungssanitäter müssen strikt voneinander getrennt sein. Die zuständige Behörde fordert von der DRK-Landesschule, zum Ende der Ausbildung, eine Dokumentation aus der ersichtlich wird an welchen Tagen die Schülerin/ der Schüler in der Notfallrettung in welcher Position eingesetzt war. Die Summe der Stunden als Auszubildender muss die im Gesetz formulierte Mindeststundenzahl ergeben. Die DRK-Landesschule entwickelt stellt hierfür ein angepasstes Ausbildungsnachweisheft zur Verfügung. Wie bei Schülerinnen/ Schülern in der Regelausbildung ist ein dienstplanmäßiger Einsatz als zweiter Mann erst nach ca. der Hälfte der Ausbildung möglich (siehe Ausbildungsplan, dunkelgrün hinterlegte Ausbildungsteile). Zuvor sind die Schülerinnen/ Schüler als drittes Besatzungsmitglied in der Notfallrettung einzusetzen.