Grundsätzlich besteht eine Möglichkeit zur Anrechnung der Ausbildung gem. § 9 NotSanG. Danach kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der der Ausbildung nach § 5 NotSanG angerechnet werden, wenn das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet ist.
Man könnte sich die Ausbildung zum Krankenpfleger und die Weiterbildung zum Intensivpfleger mit 12 Monaten anrechnen lassen, sodass sich die Ausbildung zum Notfallsanitäter auf zwei Jahre verkürzt. Daneben wäre es möglich, Teile der vorgeschriebenen Klinikstunden durch Zeiten auf dem Rettungswagen zu ersetzen. Wie viele Stunden der Klinikpraktika entfallen könnten, wäre im Einzelfall zu klären. Dazu müssten Nachweise von den Zeiten eingereicht werden, die während der Ausbildungen in den entsprechenden Abteilungen abgeleistet wurden.
Wenn eine der Verkürzungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden möchte, bitte einen Antrag ca. drei Monate vor Ausbildungsbeginn an das Regierungspräsidium senden, damit eine ausführliche Prüfung und ein Bescheid darüber ergehen kann. Für die Entscheidung wird in der Regel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € fällig.