Für Betriebe zwischen 250-1500 Mitarbeitern besteht die Verpflichtung „..zu prüfen, ob nach dem betrieblichen Unfallgeschehen ein oder mehrere Betriebssanitäter einsatzbereit zur Verfügung stehen müssen“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“). Sind innerhalb einer Schicht mehr als 1500 Mitarbeiter anwesend, muss mindestens ein Betriebssanitäter ständig zur Verfügung stehen. Auch Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern müssen bei besonderen Gefahrenlagen überprüfen, ob sie einen Betriebssanitäter benötigen. Eine präzise Einschätzung, ob in Ihrem Betrieb ein oder mehrere Betriebssanitäter notwendig sind, erhalten Sie von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.